Institutsdirektor:
Prof. Dr. Werner Schneider
Professur für Soziologie/Sozialkunde
Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät
Universität Augsburg

Vereinssatzung

Satzung des Trägervereins für das Institut für Öffentliche Gesundheit und Gesundheitsökonomie

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein für das Institut für Öffentliche Gesundheit und Gesundheitsökonomie".

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e. V .".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

§2 Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient der Vertiefung sowohl der Grundlagen wie auch der anwendungsbezogenen Forschung auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Gesundheitsökonomie. Er fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs, initiiert und führt Ausbildungsveranstaltungen durch und ist insbesondere ausger ichtet auf die praxisbezogene Anwendung von Forschungserkenntnissen in der Region.

(2) Diese Ziele verfolgt der Verein insbesondere dadurch, dass er das „Institut für Öffentliche Gesundheit und Gesundheitsökonomie" trägt. Es wird im Einvernehmen mit der Universität Augsburg angestrebt, dass das Institut die Stellung eines Institutes an der Universität Augsburg erhält. Das Institut trägt ab dem Zeitpunkt der Verleihung dieser Stellung den Namenszusatz „an der Universität Augsburg".

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Per­son werden, die an der Forschung auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Gesund­heitsökonomie interessiert ist.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§5 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zu lässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Absatz 2 ist rechtzeit iger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforder­lich.

§6 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1 . der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. das Kuratorium

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen die Mehrheit auch Angehörige der Universität Augsburg sein müssen und ein weiteres Mitglied dem „Förderverein für das Institut für Öffentliche Gesundheit und Gesundheitsökonomie " angehören muß.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Bestellung eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin bzw. einen stellvertretenden Sprecher. Der Spre­cher oder die Sprecherin beruft die Sitzung des Vorstandes ein.

(6) Der Vorstand wirkt in gemeinsamer Verantwortung bei der Erfüllung der in § 2 genannten Aufga ­ben zusammen. Er ist für die Arbeit des Institutes für Öffentliche Gesundheit und Gesundheitsökonomie verantwortlich und legt jährlich der Mitgliedsversamm lung einen Arbeitsbericht vor. Er stellt den Haushaltsplan für die Arbeit des Institutes auf.

(7) Der Vorstand des Vereins bildet zugleich das Direktorium des Instituts für Öffentliche Gesundheit und Gesundheitsökonomie.

(8) Für das Institut für Öffentliche Gesundheit und Gesundheitsökonomie bestellt der Vorstand eine Geschäftsführende Direktorin bzw. einen Geschäftsführenden Direktor, die bzw. der Lehrstuhlin­haberin bzw. Lehrstuhlinhaber der Universität Augsburg ist und auf dem Gebiet der Gesund­heitsökonomie und öffentlichen Gesundheit arbeitet. Diese bzw. dieser führt im Benehmen mit dem Direktorium die laufenden Geschäfte des Instituts und trifft in eiligen Fällen nach eigenem Ermessen unaufschiebbare Maßnahmen. Ihm bzw. ihr wird mindestens ein/eine Stellvertreterln beigeordnet.

§9 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

1 . wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens zweimal jährlich,

2. bei Ausscheiden e ines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten,

3. auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes oder auf Verlangen des Ku­ratoriums,

4. auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder.

§10 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wo­chen einzuberufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung, das heißt die Ta­gesordnung, bezeichnen.

(3) Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mit­gliederanschrift.

§11 Beschlußfähigkeit

(1) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfa lls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfä­higkeit gemäß Absatz 5 zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder be­schlußfähig.


§12 Beschlußfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Jedem Antrag auf schriftliche und geheime Abstimmung ist stattzugeben.

(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthä lt, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der er­schienenen Mitglieder erforder lich.

(6) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

§13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von der Sprecherin bzw. dem Sprecher mit einem weiteren anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§14 Kuratorium

(1) Dem Vorstand ist in beratender Funktion ein Kuratorium beizuordnen. Es besteht aus

1 . dem Rektor der Universität Augsburg oder einem von diesem benannten Vertreter

2. je einem Vertreter der dem Förderverein angehörigen Öffentlichen Körperschaften

3. aus weiteren Mitgliedern, die vom Förderverein oder der Universität vorgeschlagen werden.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und den/die Stellvertreterln des /der Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Kuratoriums e in. Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder auf Bitte des Direktoriums ist der Vorsitzende/die Vorsitzende verpflichtet, eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Zu den Sitzungen des Kuratoriums werden die Mitglieder des Vorstandes eingeladen.

(4) Das Kuratorium unterstützt die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit. Es wacht über die Erfü llung der Aufgaben des Vereins nach § 2 und erklärt das Einvernehmen zum wissenschaftli­chen Programm des Instituts für Gesundheitsökonomie und öffentliche Gesundheit. Es nimmt den Arbeitsbericht des Vorstands entgegen.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 13 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an eine Institution die Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördert.

Augsburg, den 13. März 1996

nach oben